Das Gemeinnützigkeitsrecht und die Besteuerung der Vereine sind recht kompliziert geregelt. Ein Verein kann folgende 4 Tätigkeitsbereiche haben:

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Umsätze im Zweckbetrieb eines Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuert werden. Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind dagegen mit 19 % zu versteuern. Umsätze im ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung sind i. d. R. nicht steuerbar, d. h. hier wird keine Umsatzsteuer fällig.

Bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind Überschüsse in den ersten 3 genannten Bereichen steuerfrei, Einkünfte des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind jedoch nach Abzug eines Freibetrages zu versteuern und können somit zu Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen führen.

Die Abgrenzung, in welchem der 4 Bereiche die Einnahmen und Ausgaben des Vereins anzusetzen sind, ist in vielen Fällen nicht einfach, ist jedoch bezüglich der festzusetzenden Steuern für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von ausschlaggebender Bedeutung. Wichtig ist auch zu wissen, das Mittel aus den Bereichen der ideellen Tätigkeit, der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs nicht dazu verwendet werden dürfen, Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen, da in diesem Fall die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt aberkannt wird. Daher ist auch für Vereine eine ordnungsgemäße Buchführung und ein korrekt aufgestellter Jahresabschluss – der die Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen ist – wichtig.

Aufgrund der bereits langen Erfahrung unseres Teams im Bereich der Vereinsberatung können meine Mitarbeiter und ich Ihnen hier helfen. Die Buchführung, der Jahresabschluss und die Steuererklärungen werden mit einer Branchenlösung der DATEV erstellt, die alle Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.

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